Besser kuschen?

Es kann gefährlich sein, gegenüber der Polizei auf seinem Recht zu bestehen.

Aus einer VgT-Aussendung vom 19.4. 2017 (gekürzt): Im Dezember 2015 protestierten einige Tierschützer friedlich vor einem Pelzgeschäft in Wien gegen Pelz, eine angemeldete Demonstration. Der Besitzer beschwerte sich bei der Innenministerin. Diese sandte daraufhin eine Streife zur Demo. Die verlangte von allen Anwesenden Ausweise. Einer der Tierschützer pochte auf sein Recht, ohne Grund seine Identität nicht preisgeben zu müssen, und wurde prompt brutal festgenommen. Eine Maßnahmenbeschwerde gegen diese Amtshandlung hatte Erfolg. Das Landesverwaltungsgericht Wien stellte fest, dass das Vorgehen der Polizisten rechtswidrig war. Dennoch zeigten diese den Aktivisten wegen Störung der öffentlichen Ordnung, Widerstand gegen die Staatsgewalt und schwerer Körperverletzung an, obwohl das Beweisvideo seiner Festnahme klar seine Unschuld beweist: https://www.youtube.com/watch?v=_wq1wolPZgQ

Jetzt wurde aber tatsächlich von der Staatsanwaltschaft Wien Anklage wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt erhoben und gleichzeitig das Verfahren wegen Amtsmissbrauch gegen die Beamten eingestellt. Letzteres mit der unglaublichen Begründung, dass die Identitätsfeststellung durch die Polizei gerechtfertigt war, obwohl ein Gericht bereits vorher geurteilt hatte, dass genau diese Identitätsfeststellung rechtswidrig war! Der Tierschützer hat nun einen Fortführungsantrag gestellt, siehe http://www.martinballuch.com/polizeistaatmethoden-aktivist-wird-rechtswidrig-festgenommen-aber-wegen-widerstand-gegen-staatsgewalt-angeklagt/

Anm. Aus obigem Video lässt sich schließen, dass der Aktivist gegen die rechtswidrige Festnahme wenigstens leichten Widerstand geleistet hat. Darf gegen einen Polizeiübergriff Widerstand geleistet werden? die Staatsanwaltschaft meint anscheinend: nein. Wie wird as Gericht entscheiden?

In der anima Nr.1/2016  war der Fall bereits besprochen worden, wie folgt:

Das Down-Syndrom unserer Polizei

Das DS unserer (öst.) Polizei – aus anima 1/2016, Seite 19. Das DS ist bekanntlich eine Fehlleistung der Natur, die bei den betroffenen Menschen zu betrüblichen körperlichen oder geistigen Mängeln führt. Traurigerweise leiden nicht nur einzelnen Menschen unter solcher kogni­tiver Behinderungen, das Syndrom scheint auch in ganzen Organisationen zu grassieren, etwa der Polizei. Dort äußert es sich darin, Festgenommene down hinunter zu drücken, also einfach gesagt auf den Boden zu schmei­ßen, mögen die Knochen der Opfer auch kra­chen. Da dringt etwa zur Vorbereitung des unseren Lesern vermutlich noch erinnerlichen Tierschützrprozesses, eine Alarneinheit ins Schlafzimmer einer 40jährigen Frau, reißt die friedlich Schlummernde aus dem Bett – sie muss nackt auf dem Bodenn liegen . Das sei zu Eigensicherung der Beamten notwendig gewesen. Nun lässt sich argumentieren, ei­nem einzelnen Polizisten auf einsamer Flur könnte eine Nackte gefährlich werden. Doch zehn Schwer bewaffneten? Eine dämlichere Begründung gibt es wohl kaum. Ein anderer Tierschützer muss so eine iViertelstunde lang auf kalter Asfaltstraße liegen, ein stämmiger Polizist auf ihm (anima Nr. 2/2014). Natür­lich trifft es nicht nur Tierschützer, der jüngs­te aus Medien bekannte Fall: ein eh schon gefesselter Asylwerber muss zu Boden, dass es kracht. Vom friedlichen Tierschutzdemons­tranten, den es im Dezember traf, haben wir in der letzten anima berichtet. Wir fragten dazu bei unserer (österr.)Innenministerin Mikl-Leitner an, wie folgt:

1. Es ist nachvollziehbar, dass sich ein Ge­schäftsinhaber und seine-Angestellten durch eine Demonstration, bei der auch Slogans ge­rufen werden (Ob das hier der Fall war, wis­sen wir nicht) gestört oder gar in Furcht ver­setzt fühlt. Weshalb wird dann eine Demons­tration unmittelbar vor dem Geschäft zugelas­sen und nicht ein gewisser Sicherheitsabstand vorgeschrieben?

2. Ist ein Teilnehmer einer behördlich zuge­lassenen Demonstration verpflichtet, sich ge­genüber der Polizei auszuweisen bzw. diese berechtigt dies zu verlangen?

Den einschlägigen gesetzlichen Bestimmun­gen, die ja vermutlich einen Kompromiss zwischen Sicherheitserwägungen und Frei­heitsrechten darstellen, konnten wir dies nicht entnehmen. Immerhin ist in der Verfassung ausdrücklich mit gutem Grund die „geheime” Wahl festgeschrieben und Ausweispflicht für Demonstranten läuft faktisch auf Einschüch­terung und indirekte Abwürgung des De­monstrationsrechts hinaus.

3. In der Vergangenheit ist es wiederholt bei Festnahmen für Laien unverständlich zu Kno­chenbrüchen gekommen. Weshalb muss ein Festgenommener, der keinen aktiven Wider­stand leistet, so oder so zu Boden gebracht werden? Gibt es keine gelinderen Mittel oder ist die Polizei nicht verpflichtet, das gelind-este zum Ziel führende Mittel anzu­wenden?.

4. Ist es gesetzlich zulässig, einem Demons­tranten, dem nichts als Ausweisverweigerung ob zu Recht oder zu Unrecht zur Last gelegt wird, Fingerabdruck und DNA abzu­nehmen?

5. Falls die Behauptung über die späte Entlas­sung richtig sein sollte, wie wird diese be­gründet? Wir wissen nicht,wie weit der Haftort von der Wohnung des Festgehaltenen entfernt ist, und ob Entlassung zur Zeit des Ruhens des öffentlichen Verkehrs Härte oder Entge­genkommen ist. Wenn ich mich recht entsin­ne, hat einmal die Gestapo einem Häftling, den sie auch so um drei Uhr früh entlassen wollte, zugestanden, bis zum Morgen in der Zelle zu bleiben.

Wir möchten unseren Lesern objektiv berich­ten und wären Ihnen daher, sehr geehrte Frau Bundesministerin, für die Darlegung des Fal­les aus polizeilicher Sicht und die Mitteilung der Rechtslage und Ihres Standpunkts dank­bar.

Wir wurden natürlich von unserer Frau In­nenministerin keiner Antwort gewürdigt. Ich bin kein Mediziner, doch das Down-Syndrom ist glaube ich unheilbar.  E.L.

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