Das Down-Syndrom unserer Polizei
Das DS unserer (öst.) Polizei – aus anima 1/2016, Seite 19. Das DS ist bekanntlich eine Fehlleistung der Natur, die bei den betroffenen Menschen zu betrüblichen körperlichen oder geistigen Mängeln führt. Traurigerweise leiden nicht nur einzelnen Menschen unter solcher kognitiver Behinderungen, das Syndrom scheint auch in ganzen Organisationen zu grassieren, etwa der Polizei. Dort äußert es sich darin, Festgenommene down hinunter zu drücken, also einfach gesagt auf den Boden zu schmeißen, mögen die Knochen der Opfer auch krachen. Da dringt etwa zur Vorbereitung des unseren Lesern vermutlich noch erinnerlichen Tierschützrprozesses, eine Alarneinheit ins Schlafzimmer einer 40jährigen Frau, reißt die friedlich Schlummernde aus dem Bett – sie muss nackt auf dem Bodenn liegen . Das sei zu Eigensicherung der Beamten notwendig gewesen. Nun lässt sich argumentieren, einem einzelnen Polizisten auf einsamer Flur könnte eine Nackte gefährlich werden. Doch zehn Schwer bewaffneten? Eine dämlichere Begründung gibt es wohl kaum. Ein anderer Tierschützer muss so eine iViertelstunde lang auf kalter Asfaltstraße liegen, ein stämmiger Polizist auf ihm (anima Nr. 2/2014). Natürlich trifft es nicht nur Tierschützer, der jüngste aus Medien bekannte Fall: ein eh schon gefesselter Asylwerber muss zu Boden, dass es kracht. Vom friedlichen Tierschutzdemonstranten, den es im Dezember traf, haben wir in der letzten anima berichtet. Wir fragten dazu bei unserer Innenministerin an, wie folgt:
1. Es ist nachvollziehbar, dass sich ein Geschäftsinhaber und seine-Angestellten durch eine Demonstration, bei der auch Slogans gerufen werden (Ob das hier der Fall war, wissen wir nicht) gestört oder gar in Furcht versetzt fühlt. Weshalb wird dann eine Demonstration unmittelbar vor dem Geschäft zugelassen und nicht ein gewisser Sicherheitsabstand vorgeschrieben?
2. Ist ein Teilnehmer einer behördlich zugelassenen Demonstration verpflichtet, sich gegenüber der Polizei auszuweisen bzw. diese berechtigt dies zu verlangen?
Den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die ja vermutlich einen Kompromiss zwischen Sicherheitserwägungen und Freiheitsrechten darstellen, konnten wir dies nicht entnehmen. Immerhin ist in der Verfassung ausdrücklich mit gutem Grund die „geheime” Wahl festgeschrieben und Ausweispflicht für Demonstranten läuft faktisch auf Einschüchterung und indirekte Abwürgung des Demonstrationsrechts hinaus.
3. In der Vergangenheit ist es wiederholt bei Festnahmen für Laien unverständlich zu Knochenbrüchen gekommen. Weshalb muss ein Festgenommener, der keinen aktiven Widerstand leistet, so oder so zu Boden gebracht werden? Gibt es keine gelinderen Mittel oder ist die Polizei nicht verpflichtet, das gelind-este zum Ziel führende Mittel anzuwenden?.
4. Ist es gesetzlich zulässig, einem Demonstranten, dem nichts als Ausweisverweigerung ob zu Recht oder zu Unrecht zur Last gelegt wird, Fingerabdruck und DNA abzunehmen?
5. Falls die Behauptung über die späte Entlassung richtig sein sollte, wie wird diese begründet? Wir wissen nicht,wie weit der Haftort von der Wohnung des Festgehaltenen entfernt ist, und ob Entlassung zur Zeit des Ruhens des öffentlichen Verkehrs Härte oder Entgegenkommen ist. Wenn ich mich recht entsinne, hat einmal die Gestapo einem Häftling, den sie auch so um drei Uhr früh entlassen wollte, zugestanden, bis zum Morgen in der Zelle zu bleiben.
Wir möchten unseren Lesern objektiv berichten und wären Ihnen daher, sehr geehrte Frau Bundesministerin, für die Darlegung des Falles aus polizeilicher Sicht und die Mitteilung der Rechtslage und Ihres Standpunkts dankbar.
Wir wurden natürlich von unserer Frau Innenministerin keiner Antwort gewürdigt. Ich bin kein Mediziner, doch das Down-Syndrom ist glaube ich unheilbar. E.L.