Wiener Obergericht weist Haftbeschwerden der Tieschützer zurück

Das Oberlandesgericht Wien hat am 16.Juli über die Haftbeschwerden der am 21. Mai festgenommenen Tierschützer entschieden: Die zehn Tierschützer bleiben weiterhin in Haft. Sowohl der Tatverdacht zu § 278a StGB als auch der Verdunkelungs- und der Tatbegehungsgefahr wurden in allen Fällen bestätigt.
SPÖ-Justizsprecher Hannes Jarolim zeigte sich laut SPÖ-Pressedienst erstaunt und betroffen über die Entscheidung des Gerichtes.
Leider, so fügte Jarolim hinzu,zeige diese Entscheidung, dass der Gesetzgeber sich offenkundig überdie Ziele der von ihm verabschiedeten Norm des Paragraph 278a StGB(“Kriminelle Organisation”) durch gesetzgeberische Schritteausdrücklicher äußern muss. “Ziel, welches mit diesem Paragrafenverfolgt werden sollte, war die Bekämpfung großkrimineller Netzwerke, die sich durch ihr kriminelles Wirken massive Vermögensvorteile oder bedeutenden Einfluss auf Politik oder Wirtschaft sichern wollten. Dass die Norm gegen Tierschützer, gegen welche offenbar auch kein konkreter Tatverdacht für einzelne Aktivitäten vorläge zur Anwendung gebracht wird, ist möglicherweise auch Wunschdenken einzelner irregeleiteter Jäger und Tiergroßhalter, war aber sicher nie die Intention des Parlaments”, so Jarolim.

Da erhebt sich die Frage warum hat Jarolim den Entschließungsantrag der Grünen betr. Reformierung des § 278a gemeinsam mit seinen SP-Fraktionskollegen  und ÖVP, FPÖ und BZÖ niedergestimmt?

In der Nationalratssitzung am 9.7. 2008 hatten die grünen Abgeordneten Weinzinger, Steinhauser, Pilz u.a.,  folgenden  dringlichen ENTSCHLIESSUNGSANTRAG betreffend Verhinderung der missbräuchlichen Anwendung der Anti-Mafia-Paragraphen gestellt:

“Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Bundesregierung wird aufgefordert, sich dafür einzusetzen, dass
5. der § 278a StGB und verwandte Strafbestimmungen dahingehend reformiert werden, dass eine missbräuchliche Anwendung auf Nichtregierungsorganisationen künftig ausgeschlossen ist;
6. polizeiliche und gerichtliche Ermittlungsmaßnahmen, welche in verfassungsrechtlich geschützte Rechte Einzelner eingreifen, tatsächlich nur im Falle unbedingter Erforderlichkeit unter strenger Prüfung der Verhältnismäßigkeit bei gleichzeitiger penibler Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und mit ausführlicher, inhaltlich durchdachter Begründung beschlossen werden und zum Einsatz kommen, und möge dies insbesondere durch geeignete Schulungsmaßnahmen und organisatorische Vorkehrungen sicherstellen;
7. Beschwerdeverfahren in Haftprüfungssachen und hinsichtlich der Verletzung subjektiver Rechte durch polizeiliche und gerichtliche Maßnahmen rasch und auf höchstem qualitativem Standard durchgeführt werden;
8. eine Evaluierung der Wahrnehmung der Befugnisse der Staatsanwaltschaften aufgrund der Strafprozessreform in angemessener Frist durchgeführt werde. “